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Fachanwältin für Arbeitsrecht

Nicola S. Casper-Hösl, LL.M.

Ich berate und unterstütze Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragen. 

Wir vertreten Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Führungskräfte und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Belangen, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Im Folgenden finden Sie ein paar typische Fallkonstellationen, die im Arbeitsverhältnis oft zu Streitigkeiten führen. Selbstverständlich können Sie sich in auch in Fällen an uns wenden:

Beratung von Arbeitgebern:

Kann ich meinen Mitarbeiter in der Probezeit kündigen, auch wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist?

Ja. Die Tatsache, dass Ihr Mitarbeiter krankheitsbedingt fehlt, hindert Sie nicht daran, während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnis wirksam kündigen zu können. Die Kündigung sollte dem Mitarbeiter per Einwurf-Einschreiben zugestellt werden, da Sie als Arbeitgeber nachweisen müssen, dass die Kündigung wirksam zugegangen ist.

Mein Mitarbeiter hat eine grobe Vertragsverletzung begangen. Wie kann und soll ich reagieren?

Verstößt ein Mitarbeiter gegen eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht, sind Sie als Arbeitgeber berechtigt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. In der Regel kommen hier als disziplinarische Sanktionsmittel die Ermahnung, Abmahnung und auf letzter Stufe die Kündigung in Betracht. Welches Mittel im konkreten Fall angemessen und verhältnismäßig ist, kommt auf die Umstände im Einzelfall an. Grundsätzlich gilt aber, dass eine Kündigung nur als letztes Mittel herangezogen werden darf. In der Regel ist daher immer erst eine Er- oder Abmahnung auszusprechen, es sei denn die Vertragsverletzung ist von so hohem Ausmaß, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist.

Einer meiner Mitarbeiter kommt immer ein paar Minuten zu spät. Was kann ich tun?

Auch wenn der Mitarbeiter nur ein paar Minuten zu spät kommt, so stellt das dennoch eine Vertragsverletzung dar – vorausgesetzt der Beginn der genauen Arbeitszeit ist vereinbart. Auch hier haben Sie die Möglichkeit, den Mitarbeiter entsprechend disziplinarisch zu sanktionieren. Wegen der geringen Verspätung sollte allerdings vornehmlich auf die Er- oder Abmahnung zurückgegriffen werden. Verbessert der Mitarbeiter trotz mehrmaligen Abmahnungen sein Verhalten nicht, kann in so einem Fall unter Umständen auch eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Ich möchte meinen Mitarbeitern einen Bonus ausbezahlen ohne mich zu verpflichten, dies jedes Jahr wiederholen zu müssen.

Um zu vermeiden, dass Mitarbeiter die Bonuszahlung als widerkehrende Leistung ansehen, sollten Sie die Bonuszahlung gemeinsam mit einem Begleitschreiben auszahlen. Aus diesem sollte sich der Zweck der Leistung (bspw. diesjährige Umsatzzielerreichung der Firma) ergeben. Ferner sollte das Schreiben deutlich darauf hinweisen, dass es sich um eine Einmalzahlung handelt, die keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistung beinhaltet.

Beratung von leitenden Angestellten, Geschäftsführern und Führungskräften

Genieße ich als leitender Angestellter/Führungskraft auch Kündigungsschutz?

Zunächst ist zu klären, ob Sie tatsächlich leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn Sie u.a. die Befugnis haben, Arbeitnehmer selbstständig ein- und auszustellen, die Unternehmenspolitik maßgeblich mitbeeinflussen und weisungsunabhängig freie Entscheidungen treffen. Unsere Erfahrung zeigt, dass die meisten Mitarbeiter auf Führungsebene tatsächlich als Arbeitnehmer und nicht als leitende Angestellte einzustufen sind. In diesem Falle genießen sie auch weiterhin allgemeinen Kündigungsschutz. 

Für den Fall, dass die Eigenschaft als leitender Angestellter in Ihrem Fall gegeben ist, gilt der Kündigungsschutz nur eingeschränkt. Bei betriebsbedingten Kündigungen hat dies zur Folge, dass der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer sehr klein ist. Die Sozialauswahl stellt dann in der Regel kein Problem dar. Bei verhaltensbedingten Kündigungen wird – anders als bei Arbeitnehmern – oft keine vorhergehende Abmahnung verlangt. Die Rechtsprechung verlangt von einem leitenden Angestellten ein höheres Maß an Loyalität und Vertrauen, weshalb schon eine erstmalige Pflichtverletzung in diese Richtung eine Kündigung rechtfertigen kann.

Beratung von Arbeitnehmern:

Enthält mein Arbeitsvertrag Tücken und/oder Lücken?

Grundsätzlich gilt, dass eine Regelung in einem Arbeitsvertrag, die nicht mit geltendem Recht in Einklang steht, unwirksam ist. In diesem Fall greift die gesetzliche Regelung. Gerne prüfen wir Ihren Arbeitsvertrag und klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf. 

Muss ich einen Arbeitsvertrag immer schriftlich abschießen?

Nein, grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und das Dokument dem Arbeitnehmer vorzulegen. 

Dieser Verpflichtung kommen Arbeitgeber in der Praxis oft nicht nach. Dies führt aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Vielmehr führt der Verstoß nur dazu, dass der Arbeitgeber in Beweisschwierigkeiten über die vereinbarten Arbeitsbedingungen kommen kann.

Ausnahmen bestätigen – wie so oft – aber die Regel. So gibt es bestimmte Umstände, in denen der Arbeitsvertrag zwingend schriftlich vereinbart werden muss, beispielsweise, wenn er zeitlich befristet sein soll.

Ich habe eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten, was kann ich tun?

Sind Sie mit der ausgesprochenen Abmahnung nicht einverstanden, können und sollten Sie in jedem Fall ihre Sicht der Dinge in einer Gegendarstellung darstellen. Sie können vom Arbeitgeber verlangen, dass Ihre Gegendarstellung in die Personalakte aufgenommen wird.

Weist die Abmahnung formelle Fehler auf, beruht sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder beinhaltet sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe, so haben Sie einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Kommt Ihr Arbeitgeber der Aufforderung, die Abmahnung zu entfernen nicht nach, können Sie Ihren Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.

Mein Arbeitgeber hat mir einen Aufhebungsvertrag vorgelegt. Soll ich diesen unterschreiben?

Ob Sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnen sollen oder nicht, kann so pauschal nicht beantwortet werden und hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt aber, dass der Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit das Arbeitsverhältnis nicht wirksam kündigen kann, weshalb er Ihnen anbietet, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. 

Hier sollte eine Risikoabwägung im Einzelfall vorgenommen werden und insbesondere Ihre Betriebszugehörigkeit und Ihr Alter bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Ich habe eine Kündigung erhalten. Was nun?

Ob die Kündigung wirksam ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die folgenden Fragestellungen tauchen oft in Verbindung mit Kündigungen auf:

Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Das bedeutet aber nicht, dass sie keines Grundes bedarf. Vielmehr muss eine Kündigung, um wirksam zu sein, sozial gerechtfertigt sein; es muss also ein Kündigungsgrund vorliegen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Kündigungsgrund explizit in der Kündigung genannt wird. Das deutsche Arbeitsrecht sieht drei Kündigungsgründe vor: personenbezogene, verhaltensbezogene und betriebsbezogene Gründe. 

Anders verhält es sich mit Kündigungen während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit bedarf die Kündigung in der Regel weder eines Grundes noch einer Begründung. Oft werden die ersten sechs Monate als sog. Probezeit vereinbart. Diese erlaubt den Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung einer kürzeren Frist zu beenden.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch wegen der Krankheit kündigen. 

Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform, also der eigenhändigen Unterschrift des Kündigungsberechtigten. Eine Kündigung per E-Mail oder mündlich ist immer unwirksam.

Mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit angeordnet? Muss ich der Kurzarbeit zustimmen?

Grundsätzlich kann Kurzarbeit nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer eingeführt werden. Ist in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat eingerichtet, so wird die Einführung der Kurzarbeit mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart. In Unternehmen ohne Betriebsrat ist hingegen zwingend die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers, der von der Kurzarbeit betroffen ist, erforderlich. Sofern Sie Ihre Zustimmung nicht schon vorab im Arbeitsvertrag abgegeben haben, ist hier daher die Unterzeichnung einer separaten Vereinbarung nötig.

Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?

Das deutsche Bundesurlaubsgesetz sieht einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor. Zu beachten ist hier allerdings, dass das Gesetz dabei von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Arbeiten Sie hingegen nur an 5 Tagen pro Woche, reduziert sich Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch auf 20 Werktage. Bitte beachten Sie aber, dass viele Arbeitgeber freiwillig mehr Urlaubstage gewähren (sog. vertraglicher Mehrurlaub). Bitte werfen Sie hierfür einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag.

Kann ich mir meinen nicht genommenen Urlaub auch ausbezahlen lassen?

Urlaub soll der Erholung von der Arbeit dienen. Im Grundsatz ist er daher zu nehmen und soll nicht ausbezahlt werden. Eine finanzielle Abgeltung ist aber in bestimmten Situationen möglich, insbesondere kann Resturlaub, der im laufenden Arbeitsverhältnis nicht genommen werden konnte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Als Berechnungsgrundlage dient hierfür das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt verdient hat. Vom Urlaubsentgelt sind die normalen Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherung abzuführen.

Habe ich einen Anspruch auf eine Home-Office Tätigkeit?

Nein, es besteht (noch) kein gesetzlicher Anspruch auf eine Home-Office Tätigkeit. Sie können daher Ihre Arbeit nur dann von zu Hause aus erbringen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine entsprechende Regelung kann entweder zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag geregelt werden. Es ist aber auch möglich, eine Home Office Tätigkeit nachträglich zu vereinbaren. Dies sollte im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden.

Ich bin mit meinem Arbeitszeugnis nicht zufrieden. Was kann ich tun?

Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf ein wohlwollendes und den Tatsachen entsprechendes Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, das Zeugnis möglichst positiv zu formulieren. Zudem darf das Zeugnis keine Unwahrheiten oder widersprüchliche Aussagen beinhalten. Trifft dies nicht zu, können Sie von Ihrem Arbeitgeber Nachbesserung verlangen. Wir empfehlen, dem Arbeitgeber hierfür eine Frist zu setzen und die konkreten Änderungswünsche darzulegen. Kommt der Arbeitgeber Ihrem Ersuchen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, steht Ihnen der Weg zum Arbeitsgericht offen.

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